Schallschutzmaßnahmen in Eigentumswohnung

Ein Wohnungseigentümer ersetzte in seiner Wohnung den vorhandenen Teppichboden durch einen Fliesenbelag. Der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung verlangte von ihm die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, da durch die bauliche Maßnahme der Trittschallschutz merklich verschlechtert wurde. Er berief sich daher auf die Gemeinschaftsordnung, die unter anderem folgende Regelung enthielt: "Bauliche Veränderungen in und an den Räumen, die im Sondereigentum stehen, wie Um-, An- und Einbauten sowie größere Installationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Dieser kann die Zustimmung versagen, wenn sie oder ihre Vornahme sich auf das gemeinschaftliche Eigentum und seine Benutzung oder auf das Sondereigentum anderer Miteigentümer nachteilig auswirken". Der Eigentümer der baulich veränderten Wohnung berief sich darauf, daß der Trittschallschutz der verlegten Fliesen der entsprechenden DIN-Norm entspreche.

Für das Oberlandesgericht Köln reichte hingegen der Hinweis auf die geltenden DIN-Vorschriften nicht aus, da diese nur einen Mindeststandard sichern. Vielmehr kann - wie hier durch die Gemeinschaftsordnung geschehen - von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Einhaltung eines höheren Standards verlangt werden. Danach kann ein Wohnungseigentümer verpflichtet werden, zur Lärmvermeidung weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine solche Einschränkung des jeweiligen Sondereigentümers, mit seinem Eigentum nach Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.

Beschluß des OLG Köln vom 14.11.1997, 16 Wx 275/97. NJW-RR 1998, 1312

 

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