Schadensersatzpflicht des Pächters: Abzug "neu für alt"

Der Pächter einer Tankstelle verursachte schuldhaft einen Schaden an einem der Treibstofftanks und wurde nach Beendigung des Vertrags vom Verpächter auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bejahte die Haftung des Pächters, nahm bei der Berechnung der Schadenshöhe jedoch einen Abzug "neu für alt" vor. Wird eine alte, bereits teilweise abgenutzte Sache durch eine neue ersetzt, erlangt der Geschädigte nicht nur einen Vorteil durch den Mehrwert der Ersatzsache selbst, sondern auch im Hinblick auf die ebenfalls von der Ersatzpflicht des Schädigers umfassten Arbeiten und Zusatzleistungen, die erbracht werden müssen, damit die neue Sache ebenso verwendungsfähig ist, wie es die alte war. Deshalb ist anerkannt, dass sich der Abzug "neu für alt" außer auf die Sachkosten einer Schadensbehebung auch auf den Aufwand erstrecken muss, der notwendig ist, um die Ersatzsache wieder funktionsfähig zu machen.

Das Gericht stellte fest, dass ein Erdtank in der Regel 25 Jahre hält. Im zu entscheidenden Fall war der Erdtank 13 Jahre alt. Daher musste der Pächter nur 12/25 der Kosten für die Anschaffung und den Einbau des neuen Tanks tragen.

Urteil des OLG Koblenz vom 26.06.2003
5 U 192/03
WM 2003, 445
RdW 2003, 669

Urteil des OLG Koblenz vom 26.06.2003

 

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