Geplatzter Musicalbesuch wegen getrennter Plätze

Ein Musikliebhaber aus der Nähe von München buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter ein "Starlight-Express Arrangement", in dem zwei Karten für das Musical und die Übernachtung für zwei Personen im Doppelzimmer mit Verpflegung enthalten waren. Als er in dem Hotel am Veranstaltungsort Dortmund ankam, mußte er feststellen, daß für ihn und seine Begleiterin nur Eintrittskarten für getrennte Plätze bereitlagen. Da der Veranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, reisten beide umgehend wieder ab, ohne das Musical zu besuchen.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Veranstalter auf Rückzahlung des gezahlten Arrangementpreises und Erstattung der Fahrtkosten von München nach Dortmund und zurück. Bietet ein Reiseveranstalter ein sogenanntes "Arrangement" mit Hotelübernachtung in einem Doppelzimmer und mit zwei Karten für den Besuch eines Musicals an, kann der Kunde, wenn nicht gegenteilige Erklärungen abgegeben werden, davon ausgehen, daß die beiden erworbenen Karten für zwei nebeneinanderliegende Plätze der Musikveranstaltung gelten. Bei dem Besuch eines Musicals ist es nämlich üblich, daß gemeinsam reisende Personen die Aufführung auch nebeneinander sitzend erleben wollen. Da der Kunde somit berechtigt war, unter den gegebenen Umständen von dem Besuch des Musicals abzusehen, waren für ihn auch die übrigen Leistungen wie die Hotelübernachtung wertlos geworden.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 25.09.1997
2/24 S 282/96
NJW-RR 1999, 57

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 25.09.1997

 

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