Unkenntnis über besondere Gefahren des Reiseziels ist nicht versichert
Ein Urlauber schloss bei der Buchung einer zehntägigen Reise nach Mauritius für sich und seine Familie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Als er schließlich aus der Presse erfuhr, dass auf Mauritius das Chikunguya-Virus grassierte, das durch Mücken übertragen wird, stornierte er die Reise und
verlangte von der Versicherung die Zahlung der Stornokosten. Zur Begründung gab er an, seine Ehefrau habe durch die Nachricht über die Existenz des gefährlichen Virus eine psychische Störung erlitten. Diese unerwartete Erkrankung sei vom Versicherungsschutz umfasst. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und wies darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers bereits früher psychische Probleme hatte.
Der Tourist klagte vor dem Amtsgericht München, das die Klage jedoch abwies. Nach Ansicht des Richters konnte dahinstehen, ob es sich bei der psychischen Störung der Ehefrau um eine unerwartete schwere Krankheit handelte. Der Kläger und seine Ehefrau wären jedenfalls auch ohne die Erkrankung nicht nach Mauritius gereist, da der Ehemann im Schriftverkehr angab, der Grund für die Stornierung sei die Angst vor dem Virus. Diese Angst ist jedoch nicht versichert. Es ist nicht Sinn und Zweck einer Reiserücktrittsversicherung, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass dem Versicherungsnehmer vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. Dieses allgemeine Lebensrisiko muss der Urlauber selber tragen.
Urteil des AG München vom 08.11.2006
262 C 20636/06
PM
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