Schadensersatz nach Kündigung einer Reise wegen Überbuchung
Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediveninsel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen
ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das vom beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediveninsel nahmen sie nicht an. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis in voller Höhe. Die Kunden, die ihren Urlaub angeblich zu Hause verbrachten, verlangten wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darüber hinaus eine zusätzliche Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises.
Außer Zweifel stand, dass die Kündigung
des Reisevertrags zu Recht erfolgte. Die Kunden mussten das angebotene Alternativziel nicht akzeptieren. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit der Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung nicht rechtsmissbräuchlich. Als Maßstab für die Festsetzung des Schadensersatzes nahmen die Karlsruher Richter nicht wie in früheren Entscheidungen das Einkommen des Reisenden, sondern den Reisepreis. Sie hielten in diesem Fall den geforderten Hälftebetrag für angemessen.
Urteil des BGH vom 11.01.2005
X ZR 118/03
BGHR 2005, 547
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