Schadensersatz für vertanen Urlaub

Spricht ein Reisender wegen erheblicher Mängel eine berechtigte Kündigung des Reisevertrages aus, so kann er neben der Rückzahlung des (anteiligen) Reisepreises in der Regel auch einen Ausgleichsbetrag für vertanen Urlaub verlangen.
Die Höhe der Ersatzpflicht des Reiseveranstalters richtet sich nach den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Reisenden.
So sprach das Landgericht Hannover einem überdurchschnittlich verdienenden Notar für den vertanen Familienurlaub einen Tagessatz von 150 DM, seiner Ehefrau 100 DM und seinem 7-jährigen Kind 20 DM, jeweils mit 20-prozentigem Abzug für den Heimurlaub zu. Den Ausgleichsbetrag für ein an derselben Reise beteiligtes Rentnerehepaar setzte das Gericht hingegen mit Tagessätzen von jeweils 100 DM abzüglich 50 Prozent für den Heimurlaub fest.

Urteil des LG Hannover vom 22.02.2000
17 S 1872/99 (115)

NJW-RR 2000, 1162

 

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