Nichtraucherzuschlag für Busreise
Ein Reisebüro bot Städtereisen nach Prag und St. Petersburg an. Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Werbeangaben des Reisebüros für irreführend im Sinne von § 3 UWG, da diese keinen Hinweis enthielten, daß für einen Nichtraucherplatz in den vorderen Reihen des Busses ein Zuschlag von 9 DM pro Person zu zahlen ist.Dies gilt auch dann, wenn in der Werbung ein "Ab-Preis" angegeben wurde und dabei Zuschläge nur für Unterkunft im Doppel- und Einzelzimmer angegeben werden. Die Erhebung eines Nichtraucherzuschlages, von dem der Kunde erst bei Buchung der Reise erfährt, ist danach wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Stuttgart vom 13.10.1997
2 U 114/97
Ein Reisebüro bot Städtereisen nach Prag und St. Petersburg an. Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Werbeangaben des Reisebüros für irreführend im Sinne von § 3 UWG, da diese keinen Hinweis enthielten, daß für einen Nichtraucherplatz in den vorderen Reihen des Busses ein Zuschlag von 9 DM pro Person zu zahlen ist.
Dies gilt auch dann, wenn in der Werbung ein "Ab-Preis" angegeben wurde und dabei Zuschläge nur für Unterkunft im Doppel- und Einzelzimmer angegeben werden. Die Erhebung eines Nichtraucherzuschlages, von dem der Kunde erst bei Buchung der Reise erfährt, ist danach wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Stuttgart vom 13.10.1997
2 U 114/97
NJWE-WettbR 1998, 101
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