Kein Sextourismus auf Menorca

Mit einem überaus delikaten Fall hatte sich jüngst das Amtsgericht Mönchengladbach auseinanderzusetzen. 20 % des Reisepreises wollte ein Urlauber vom Reiseveranstalter erstattet haben, weil er und seine Lebensgefährtin aufgrund ihrer /besonderen Beischlafgewohnheiten// auf erheblichen Lustgewinn haben verzichten müssen. Der Hintergrund: Statt des gebuchten Doppelbettes zum Preis von DM 3.078 in einem Hotel auf Menorca hatte man zwei Einzelbetten vorgefunden - und die seien auf den "rutschigen Fliesen bei jeder kleinen Bewegung mittig" auseinandergedriftet!Die Entscheidung: Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen. Die Begründung:&& Der Kläger habe nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er habe, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Im übrigen komme es ausschließlich darauf an, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet seien. Dies sei nicht der Fall. Dem Gericht seien mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeführt werden könnten, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Selbst wenn man dem Kläger bestimmte Beischlafpraktiken zugestehe, die ein fest verbundenes Doppelbett erforderlich machen, liege kein Reisemangel vor, denn dieser wäre mit wenigen Handgriffen zu beseitigen gewesen, wenn er die beiden Betten mit einer "festen Schnur" miteinander verbunden hätte. Diese sei für wenig Geld schnell zu besorgen gewesen. Bis zur Beschaffung hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wäre in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt worden. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Aktenzeichen: 5a C 106/91

 

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