Kein Anspruch auf Nichtraucherplatz bei Flugreisen

Eine Frau buchte über ein Frankfurter Reisebüro einen Flug nach New York und zurück. Sie wünschte einen Nichtraucherplatz. Mit dem Flugticket erhielt die Frau die in englischer Sprache gehaltenen allgemeinen Beförderungsbedingungen der ausländischen Fluggesellschaft. In diesen wurde darauf hingewiesen, daß die Fluggesellschaft sich nicht verpflichtete, für einen bestimmten Sitzplatz im Flugzeug Sorge zu tragen. Beim Rückflug von New York nach Frankfurt konnte der Touristin, die angeblich an chronischer Bronchitis litt, nur ein Platz im Raucherbereich zugewiesen werden. Wegen der Beeinträchtigung machte die Touristin gegen die Fluggesellschaft ein Schmerzensgeld von 2.000 DM geltend. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Obwohl die Frau bei der Buchung der Reise den Wunsch nach einem Nichtraucherplatz äußerte, war die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, ihr diesen zuzuweisen oder das Rauchen während der Fluges in weitestgehendem Maß zu unterbinden. Eine verbindliche Zusage hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn die Frau bei der Buchung ausdrücklich auf ihre gesundheitlichen Probleme hingewiesen und aus diesem Grund einen Platz im Nichtraucherbereich besonders gewünscht hätte. Hier ergab sich jedoch nicht, daß die ausdrückliche Buchung eines Nichtraucherplatzes Vertragsinhalt wurde.

Da schließlich die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft einen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz ausschlossen, konnte der Touristin das beanspruchte Schmerzensgeld nicht zugesprochen werden.

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 27.02.1997
32 C 4084/96-84
NJW-RR 1997, 1339

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 27.02.1997

 

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