Hinweispflicht des Reisebüros auf Einreisevorschriften

Zumindest bei einer so genannten Last-Minute-Reise muss das die Buchung einer Pauschalreise entgegennehmende Reisebüro seinen Kunden rechtzeitig auf eine für das Zielland geltende Reisepassbestimmung (hier: Pass muss noch 6 Monate gültig sein) hinweisen. Dies gilt selbst dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisebüros eine Klausel enthalten ist, wonach der Reisende für die Einhaltung der Passbestimmungen persönlich verantwortlich ist. Das Reisebüro hat daher den infolge der unterbliebenen Information entstehenden Schaden (Reiseverzögerung, verspäteter Flug mit Linienmaschine) zu tragen.

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 26.04.2001

 

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