Bereitstellung ärztlicher Versorgung am Urlaubsort

Bietet ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem Katalog an, gehört die etwaige Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall nicht zum Umfang des Reisevertrages, sondern muss gesondert vergütet werden. Der Reiseveranstalter schuldet nur die Erreichbarkeit der ärztlichen Fürsorge.

Auch wird vom Reiseveranstalter durch das Versprechen ärztlicher Hilfe kein höherer medizinischer Standard als der in dem jeweiligen Reiseland (hier Ägypten) übliche geschuldet, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich zugesichert. "br />
Urteil des OLG Celle vom 11.12.2003
11 U 114/03
OLGR Celle 2004, 109

Urteil des OLG Celle vom 11.12.2003

 

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