Ausdrückliche Mitteilung bei Abweichung der Flugzeiten ist Pflicht
Ein Reiseveranstalter ist bei einer Abweichung der tatsächlichen Abflugzeit von den Angaben in der Reisebestätigung verpflichtet, diese Änderung dem Kunden ausdrücklich mitzuteilen. Insbesondere genügt hierbei nicht allein die Übersendung der Flugtickets mit dem neuen Abflugdatum an den Kunden. In der kommentarlosen Übersendung der Flugtickets kann keine besondere Mitteilung seitens des Reiseveranstalters erblickt werden. Verpaßt der Kunde seinen Flug aufgrund solch einem fehlenden Hinweis auf die geänderte Abflugzeit, kann sich der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig machen. "br/>LG Kleve AZ 4 S 91/98
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