Flugzeiten bei einem Charterflug immer bestätigen lassen
Ein Reiseveranstalter wies in seinen Reisebedingungen darauf hin, dass sich der Kunde vor Reiseantritt bzw. vor der Rückreise - in der Regel zwei Tage vorher - die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen lassen muss. Unterlässt ein Urlauber dies und verpasst er dadurch den um vier
Stunden vorverlegten Abflugtermin, kann er keinen Schadensersatz für den Ersatzflug verlangen. Der Fluggast durfte sich,so das Amtsgericht Hannover, auch nicht auf die Zusage des Bodenpersonals verlassen, das bei Hinterlassen der Handynummer eine Benachrichtigung im Falle einer Änderung der Abflugzeit zugesichert hatte. Maßgebend sind allein die Reisebedingungen.
Urteil des AG Hannover vom 01.06.2004
565 C 19922/03
ReiseRecht aktuell
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