Reisepreisminderung bei Baulärm

Ein Urlauber, der durch Baulärm in einem seinem Hotelzimmer gegenüberliegenden Raum in seiner Ruhe gestört wird, kann den Reisepreis mindern. Er ist nicht verpflichtet, ein anderes Zimmer zu beziehen, das nicht dem gebuchten Zimmer (hier mit Balkon) entspricht.

Das Amtsgericht Bad Homburg sprach dem lärmgeplagten Touristen eine Herabsetzung des Reisepreises um knapp 1/3 zu.

Urteil des AG Bad Homburg vom 07.01.1997
2 C 3263/96-19
NJW-RR 1997, 819

Urteil des AG Bad Homburg vom 07.01.1997

 

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