Reisemangel wegen falscher Unterbringung
Wer als Urlauber in einem Doppelzimmer eines direkt an einer stark befahrenen Hauptstraße liegenden Hotels untergebracht wird, obwohl er zusammen mit dem Ehepartner einen Urlaub in einem vom Hotel zehn Kilometer entferntem Zweizimmerapartment gebucht hat, kann diese Tatsache als Reisemangel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Die Höhe der Minderung hängt dann von den Faktoren Entfernung der tatsächlichen Unterbringung von der gebuchten, Intensität des Lärmes und der Unterbringung in einem Doppelzimmer anstatt in einem Zweizimmerappartment ab. "br/>AG Bad Homburg Az. 2 C 2432/96-19
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