Reisegepäckversicherung - Kamera
Bei einer Reise nach Mallorca mietete der Kläger mit seiner Frau ein Tretboot. Als er vom Wasser aus die Uferpromenade filmen wollte und sich dabei im Boot aufrecht hinstellte, verlor er durch eine Welle das Gleichgewicht und ließ die Kamera ins Wasser fallen. Aufgrund der Tiefe des Wasser war die Kamera nicht mehr zu bergen. Der Urlauber verlangt nun diesen Schaden von seiner Reisegepäckversicherung ersetzt.Nach Ansicht des AG Gießen muß es jedoch jedermann einleuchten, daß gerade ein so kleines Tretboot schon bei dem geringsten Seegang ins Schwanken gerät, insbesondere wenn man aufrecht steht. Auch ist es dann schon fast zwangsläufige Folge, daß man Gleichgewichtsprobleme bekommt und in der Hand befindliche Gegenstände fallen läßt, um sich abzustützen. Somit war das Verhalten des Urlaubers, das zum Verlust der Kamera führte, sehr leichtsinnig und damit grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit ist jedoch nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck ein Ersatz ausgeschlossen.
AG Gießen, Urteil vom 05.05.93
45 C 371/92
NJW RR 95,410
AG Gießen, Urteil vom 05.05.93
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