Reiseabsage wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl

Grundsätzlich ist es zulässig, wenn sich ein Pauschalreiseveranstalter in seiner Werbung vorbehält, die angebotene Reise bei zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen. Das Landgericht München I beanstandete jedoch, dass im zu entscheidenden Fall keine Angaben darüber gemacht wurden, bis zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn dem Kunden die Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zugehen muss. "br />
Die rechtzeitige Information ist aus Gründen des Schutzes des Kunden unabdingbar. Denn nur so kann dieser seine Urlaubsreise verlässlich planen und gegebenenfalls eine Neubuchung vornehmen.

Urteil des LG München I vom 01.07.2003
33 0 2642/03
RdW Heft 20/2003, Seite III

Urteil des LG München I vom 01.07.2003

 

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