Reiseabbruchversicherung: Berechnung einer nicht genutzten Reiseleistung

Ein Ehepaar schloss vor Antritt einer Pauschalreise eine Reiserücktrittskostenversicherung ab, in der u. a. eine - "Feriengarantie" genannte - Reiseabbruchversicherung enthalten war. Mit dieser wurde Versicherungsschutz für den Fall des Reiseabbruchs aus bestimmten Gründen (z. B. wegen unerwarteter schwerer Erkrankung eines Reiseteilnehmers) mit folgenden Leistungen gewährt: Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten und des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, sowie für die erkrankte Person wahlweise ein Reisegutschein über den vollen Reisepreis der abgebrochenen Reise. Während der Reise erkrankte die Ehefrau schwer. Das Ehepaar musste die Reise abbrechen, der Rückflug wurde vorverlegt. Während die Ehefrau den Gutschein über den vollen Reisepreis wählte, verlangte ihr Mann die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung. Die Versicherung zahlte aber rund 700 Euro weniger als von ihm gefordert mit der Begründung, die Flüge seien ja genutzt worden, so dass die Flugkosten bei der tagesanteiligen Berechnung außer Acht zu bleiben hätten.

Der Bundesgerichtshof gab der Zahlungsklage des Ehemannes jedoch mit der Begründung statt, dass für die Berechnung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung bei einer Pauschalreise der Gesamtpreis zugrunde zu legen ist. Eine Pauschalreise mag sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen, ihr besonderes Merkmal ist aber, dass diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, also zu einer einzigen Reiseleistung, zusammengefasst werden. Daher ist es nicht gerechtfertigt, einzelne Reiseleistungen, wie hier den Flug, bei der Bemessung der Versicherungsleistung herauszurechnen. Die Versicherung wurde zur Zahlung der restlichen 700 Euro verurteilt.

Urteil des BGH vom 28.01.2004
IV ZR 65/03
Pressemitteilung des BGH

Urteil des BGH vom 28.01.2004

 

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