Kultur statt Badespaß

Hat ein Reisender ein Hotel in einem Badeort gebucht, stellt seine infolge Überbuchung notwendige anderweitige Unterbringung in einem Ort, der vorrangig zu einem Kultururlaub geeignet ist, einen Reisemangel dar. Dem Reisegast steht in einem solchen Fall ein Minderungsrecht zu.

Urteil des LG Köln vom 06.06.2001; Az.: 20 S 85/01

 

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