Konkrete Darlegung von Reisemängeln

Will ein Reisender wegen Mängeln den Reisepreis mindern, muß er die einzelnen Beanstandungen so bestimmt bezeichnen, daß das Gericht die Abweichungen von der geschuldeten Reiseleistung erkennen kann.

Allgemeine Ausführungen wie, die Poolbar der Hotelanlage sei nicht vollständig funktionsfähig gewesen, das Essen sei ständig kalt serviert worden, es habe keine genügende Auswahl beim Mittagessen gegeben und zu Stoßzeiten sei es zu langen Schlangen gekommen, reichen mangels Konkretisierung für eine Reisepreisminderung nicht aus.

Urteil des AG Kleve vom 23.12.1998
3 C 584/98
MDR 1999, 346

Urteil des AG Kleve vom 23.12.1998

 

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