Falsche Angaben im Reiseprospekt

Ist eine im Reiseprospekt abgebildete Badebucht in Wirklichkeit gar nicht vorhanden, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 10 %.

Müssen Hotelgäste statt der im Prospekt angegebenen 500 Meter tatsächlich 1000 Meter zum Strand zurücklegen, begründet dies einen Minderungsanspruch von 20 % des Reisepreises.

Urteil des LG Kleve vom 25.10.1996
6 S 31/96
NJW-RR 1997, 1140

Urteil des LG Kleve vom 25.10.1996

 

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