Ansprüche wegen Reisemängel: Auf Kleingedrucktes achten

Nach § 651g BGB muß der Reisende eventuelle Reisemängel innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen.

Damit die Anspruchsanmeldung auch gegenüber der zuständigen Stelle erfolgt, sollte der Reisende entsprechende Regelungen in den allgemeinen Reisebedingungen beachten. Das Landgericht Kleve stellte nämlich fest, daß ein Reiseveranstalter in seinen allgemeinen Reisebedingungen die Empfangszuständigkeit für die Anspruchsanmeldung wirksam auf seinen Hauptsitz beschränken darf. Die Reisemängelanzeige kann in derartigen Fällen nur gegenüber der dort angegebenen Stelle erfolgen.

Urteil LG Kleve vom 4.11.1998
4 S 160/98
NJW 1999, 1117

Urteil LG Kleve vom 4.11.1998

 

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