Anmeldeschreiben wegen Reisemängel

Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung auf Minderung, Kündigung und Schadensersatz hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Absatz 1, Satz 1 BGB). Dem genügt nicht ein Schreiben mit dem Text: "... mit ihren Leistungen waren wir nicht zufrieden und machen Schadensersatz geltend. In Kürze erhalten Sie eine ausführliche Schilderung".

Ein Anmeldeschreiben muß nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt eine Schilderung des Sachverhalts enthalten, weswegen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die bloße Ankündigung genügt nicht. Dies hat seinen Grund darin, daß der Reiseveranstalter seinerseits ein Interesse daran hat, die Berechtigung von Mängelrügen alsbald festzustellen, damit gegebenenfalls Regreßansprüche gegen seine Vertragspartner durchgesetzt werden können. Der Anspruch der Reisenden scheiterte im vorliegenden Fall daher allein an der mangelnden Begründung des Anspruchsschreibens.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.06.1997
2/24 S 264/96
NJW-RR 1998, 563

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.06.1997

 

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