Anmeldefrist für Reisemängel

Reisemängel müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Veranstalter schriftlich geltend gemacht werden ( § 651 g Abs. 1 BGB ).

Gibt jedoch der Reiseleiter einen Urlauber gegenüber an, er könne die Reisemängel noch sechs Wochen beim Veranstalter vorbringen, liegt keine schuldhafte Fristversäumung vor, wenn die Reisemängel zwar nach Ablauf der Monatsfrist aber noch vor Ablauf der sechs Wochen geltend gemacht werden.

Der Amtsrichter rechnete die Fehlinformation der Reiseleitung dem Reiseveranstalter zu, der sich deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der einmonantigen Ablauffrist berufen konnte.

Urteil des AG Bad Hamburg vom 07.07.1994
2 C 3351/93
NJW-RR 1995, 1523

Urteil des AG Bad Hamburg vom 07.07.1994

 

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