Abtretung von Reisemängelansprüchen unter Eheleuten
Wurde ein ReisevertragDie Berechtigung zur Geltendmachung eigener Ansprüche des Mitreisenden setzt voraus, daß der Vertragschließende die Ansprüche an diesen bereits im Zeitpunkt der Anspruchserhebung und innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam abgetreten hat.
Urteil des AG Düsseldorf vom 30.04.1998
50 C 2108/98
NJW-RR 1999, 567
Urteil des AG Düsseldorf vom 30.04.1998
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