Abtretung von Reisemängelansprüchen unter Eheleuten

Wurde ein Reisevertrag von einer verheirateten Frau für eine Reise abgeschlossen, die sie mit ihren Ehemann unternimmt, ist nur sie Vertragspartner des Reisevertrages. Danach ist der Ehemann zur Geltendmachung von Reisemängelansprüchen im eigenen Namen nicht berechtigt.

Die Berechtigung zur Geltendmachung eigener Ansprüche des Mitreisenden setzt voraus, daß der Vertragschließende die Ansprüche an diesen bereits im Zeitpunkt der Anspruchserhebung und innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam abgetreten hat.

Urteil des AG Düsseldorf vom 30.04.1998
50 C 2108/98
NJW-RR 1999, 567

Urteil des AG Düsseldorf vom 30.04.1998

 

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