Reisepreisminderung bei falscher Katalogangabe
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Kleve müssen sich Entfernungen zwischen Hotel und Strand, die in Reisekatalogen genannt werden, auf die tatsächliche Wegstrecke beziehen und dürfen nicht die Luftlinie angeben.Im verhandelten Fall stand im Katalog eine Entfernung von 300 Metern. Statt dessen mußte der Kläger, um zum Strand zu gelangen, den zur Landseite hin gelegenen Ausgang des Hotels benutzen und beinahe die gesamte Anlage umrunden. Hierdurch ergab sich eine Wegstrecke von mehr als 600 Metern.
Dies aber stellt nach Auffassung der Richter "eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von den Angaben im Katalog" dar, weswegen der Veranstalter fünf Prozent des Reisepreises an den Kunden zurückzuzahlen habe.
Entfernungen zwischen Hotel und Strand, die in Reisekatalogen genannt werden, auf die tatsächliche Wegstrecke beziehen und dürfen nicht die Luftlinie angeben.
Landgericht Kleve; Az.: 4s 30/97
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