Reisemängel - so kommen Sie zu Ihrem Recht


Urlaubszeit, raus aus dem Streß, der Sonne entgegen, abschalten und die Seele baumeln lassen - man hat es sich schließlich verdient. Hat man, dennoch kann es mitunter die eine oder andere böse Überraschung am Urlaubsort geben; etwa wenn man feststellen muß, daß der Reisekatalog weitaus mehr versprochen hat, als das Feriendomizil hält. So entpuppt sich beispielsweise die laut Prospekt günstige Lage als Einflugschneise des nahegelegenen Flughafens und der Krach von der Autobahn in der unmittelbaren Nachbarschaft ist auch nicht zu überhören. Aber auch die Müllhalde am Strand oder der Baggerlärm am Pool sind durchaus geeignet, die Urlaubsfreuden zu trüben.

Ärgerlich genug, möchte man meinen, dennoch gilt es, in einer solchen Situation kühlen Kopf zu bewahren, denn von Ihrem weiteren Vorgehen hängt es nun entscheidend ab, ob Sie das Blatt noch zu Ihren Gunsten wenden können. Nachfolgend haben wir daher einige nützliche Tips zusammengestellt, die Sie unbedingt beachten sollten.

1. Mängel sofort und vor Ort schriftlich reklamieren: Ansprechpartner hierfür ist die örtliche Reiseleitung als Vertretung des Veranstalters und nicht der Hotelier oder die Verwaltung der Ferienanlage.

* Beanstandungen so genau wie möglich schriftlich aufführen
* Mängelliste von der Reiseleitung gegenzeichnen lassen
* Fotos vom jeweiligen "Tatort" machen
* Zeugenaussagen von Mitreisenden einholen

2. Keinesfalls abspeisen lassen: Auch wenn von Seiten der Reiseleitung versucht wird, Ihre berechtigten Reklamationen abzuschmettern, indem man Ihnen sozusagen als "Entschädigung" Gutscheine für Getränke oder Ausflüge anbietet, sollten Sie tunlichst nicht darauf eingehen - denn: Wer solche Offerten akzeptiert, hat auf weitergehende Ansprüche automatisch verzichtet.

3. Abhilfe verlangen: Liegt ein Reisemangel vor, müssen Sie zuerst Abhilfe, d.h. Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands, verlangen. Diese muß der Reiseveranstalter in kürzester Zeit leisten. Einen Aufpreis darf er hierfür nicht verlangen. Sie müssen jedoch in eine andere gleichwertige Unterkunft umziehen, wenn diese mangelfrei und zumutbar ist. "br />
4. Keine Behebung des Mangels: Wird keine (ordentliche) Abhilfe geleistet, haben Sie folgende Möglichkeiten:

* nach erfolgloser Fristsetzung zur Selbsthilfe greifen und dann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, zum Beispiel, wenn Sie in ein anderes Hotel umziehen
* vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses, wenn nach Fristsetzung erhebliche Mängel nicht beseitigt werden, mit der Folge, daß der Reiseveranstalter Sie unverzüglich zurückbefördern muß. Eine Entschädigung für die bisher erbrachten Leistungen müssen Sie nur dann zahlen, wenn diese für Sie überhaupt noch einen Wert hatten. "br />* am Reiseort verbleiben und nach dem Reiseende wegen der Mängel eine Minderung in Form der teilweisen Erstattung des Reisepreises verlangen

5.Geltendmachung der Ansprüche:&& Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollten Sie schnell handeln, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Gemäß § 651 g (1) BGB müssen diese innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden (Tip: Einschreiben/Rückschein). "br />Die Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in sechs Monaten, wobei die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Von der Mängelanzeige bis zu dem Tag, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist, ist die Verjährung allerdings gehemmt. "br />Erfolgt daher auf Ihr Forderungsschreiben keine Reaktion oder werden alle Ansprüche zurückgewiesen, muß innerhalb von sechs Monaten geklagt werden.

6.Beweislast: Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, müssen Sie im Zweifel folgende Tatsachen beweisen können:

* den Mangel als solchen
* das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
* die Mängelanzeige
* die Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe bzw. ihre Verweigerung durch den Veranstalter "br />
Der Reiseveranstalter muß hingegen beweisen können, daß ihm eine Abhilfe wegen unverhältnismäßigem Aufwand unzumutbar gewesen ist.

7. Minderung des Reisepreises: Ist die Reiseleistung mit einem objektiven Mangel behaftet, kann die Minderung für die Dauer der mangelhaften Leistung verlangt werden, ggf. also für die ganze Reise, sonst ab Beginn des Mangels für die restliche Reisezeit bzw. bis zur Abhilfe durch den Reiseveranstalter oder bis zur Selbstabhilfe. "br />
Die Berechnung des Minderungsanspruchs und damit die Herabsetzung des Reisepreises wird allerdings von den Gerichten nicht einheitlich gehandhabt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat hierzu eine Tabelle entwickelt, welche allgemein als Richtschnur für Reisepreisminderungen gilt, für die Gerichte jedoch unverbindlich ist. Diese "Frankfurter Tabelle", in welcher die häufigsten Mängel bewertet werden, haben wir nachfolgend für Sie dargestellt. Wir weisen gleichzeitig darauf hin, daß Rückerstattungen in der Praxis regelmäßig eher geringer ausfallen.

 

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