Reisemangel: fehlende Freizeiteinrichtungen in Nebensaison

Ein Reiseveranstalter muss im Werbeprospekt darauf hinweisen, dass in einer Ferienanlage während der Nebensaison viele Restaurants und Freizeiteinrichtungen geschlossen sind. Unterlässt er diesen Hinweis, kann der Kunde wegen des unzureichenden Freizeitangebots Schadensersatz wegen Reisemängeln geltend machen.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.10.2003
16 U 72/03
OLGR Frankfurt 2004, 1

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.10.2003

 

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