Fahrverbot nur bei hinreichendem Nachweis eines Rotlichtverstoßes

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist bei einem Überfahren der Kreuzung, nachdem die Ampel bereits über eine Sekunde Rotlicht angezeigt hat, in der Regel neben einer Geldbuße die Verhängung eines Fahrverbotes gerechtfertigt. Das Überfahren der Kreuzung nach dem Zeitablauf ist noch nicht unbedingt nachgewiesen, wenn der Zeitpunkt des Überfahrens von einem Zeugen lediglich ungefähr geschätzt werden kann, ohne weitere Einzelheiten schildern zu können. Die Aussage des Zeugen muß aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachprüfbar sein. Er muß beispielsweise angeben können, wie weit das Fahrzeug von der Ampel entfernt gewesen ist, als die Ampel auf Rot schaltete oder die Geschwindigkeit des Fahrzeug angeben können.

Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 14.08.1998); AZ: 2 Ss (OWi) 215/98 – (OWi) 66/98 II

 

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