Fahrverbot nach Unfall ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellung
Ein Autofahrer geriet ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und prallte gegen die Seitenschutzplanke. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Pkw wieder auf die rechte Fahrspur zurückgeschleudert und kam quer zur Fahrtrichtung zum Stehen.Das Gericht
In einem derartigen Fall reichen die Tatsache des Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte aus, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. Es ist nicht erforderlich, daß der Tatrichter weitere Feststellungen dazu trifft, welche Fahrgeschwindigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war.
OLG Düsseldorf vom 24.08.1998; Az.: 2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi 85/98 III)
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