Fahrverbot für Mofafahrer wegen zu hohen Blutalkoholspiegels
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist auch bei einem Mofafahrer, der mit einem Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille fährt und dadurch gegen § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes verstößt, bei der Festsetzung einer Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Ein Absehen davon ist, ebenso wie bei einem Autofahrer, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die geringere Gefährdung durch ein Mofa reicht nicht aus, um von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Ein Mofa ist ebenso ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes wie ein Auto.Anmerkung:
Seit der Neufassung des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes ist bei einem Mofafahrer, ebenso wie bei einem Autofahrer, bereits ein Blutalkoholwert von 0,5 Promille zu hoch. Mit einem Fahrverbot ist daher in der Regel bereits mit diesem Blutalkoholwert zu rechnen.
Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 24.07.1996); Az.: 2 Ss (OWi) 229/96
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