Fahrverbot bei vier Voreintragungen

Ein die einmonatige Regeldauer überschreitendes Fahrverbot kann gegen einen Autofahrer wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann verhängt werden, wenn gewichtige Umstände zu Ungunsten des Täters bei der Tatschwere oder/und Schuld erkennen lassen, daß ein einmonatiges Fahrverbot nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeinflussen.

Auch aus vier Voreintragungen, von denen drei sich auf der untersten Stufe der vom Bußgeldkatalog erfaßten Geschwindigkeitsverstöße bewegen und eine weitere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als vier Jahre zurückliegt, läßt sich die Notwendigkeit eines zweimonatigen Fahrverbots nicht ableiten.

BayObLG vom 25.02.1999; Az.: 2 ObOWi 47/99

 

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