Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, daß die Straßenverkehrsbehörde derartige Eignungsbedenken berechtigterweise haben durfte, weil ein BAK von mehr als 2,0 Promille selbst bei einem Fahrradfahrer darauf hindeute, daß eine überdurchschnittliche, normabweichende Alkoholgewöhnung vorliege.Trotz seiner hohen BAK habe der Kläger als Radfahrer am Verkehr teilgenommen und sich somit strafbar gemacht.
Da sich der Kläger der notwendigen Untersuchung seiner Eignung entzog, kann aus der Nichtvorlage des verlangten Gutachtens die Nichteignung geschlossen werden. Der Entzug der Fahrerlaubnis war daher rechtmäßig.
Pressemitteilung des BVerwG vom 27.09.1995
NJW 1995, Heft 42, Seite XXXVIII
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