Ausnahmsweise kein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß
Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause überfuhr ein Koch eine Ampel, die bereits 1,93 Sekunden rot anzeigte. Das zuständige Amtsgericht sah trotzdem von der Verhängung eines an sich gebotenen einmonatigen Fahrverbots bei gleichzeitiger Anhebung des Bußgeldes auf 500 DM ab. Der Amtsrichter meinte, daß ein Fahrverbot für den Mann eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.Das Oberlandesgericht Dresden schloß sich dieser Auffassung an. Der Autofahrer war als Koch in Wechselschicht tätig und wohnte 25 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt. Er hatte auch keine Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgemeinschaft. Die Verhängung des Fahrverbots hätte somit den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge gehabt. Das Gericht
OLG Dresden vom 23.06.1998; Az.: 2 Ss (OWi) 238/98
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