Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich ein Radfahrer, der mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille am Verkehr teilnimmt, wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Bei einem Radfahrer mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille ist davon auszugehen, dass er absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt auch dann, wenn keine besonderen Ausfallerscheinungen auftreten.

Oberlandesgericht Karlsruhe (v. 28.07.1997); Az.: 2 Ss 89/97

 

Urteil als PDF | Urteil versenden

 

Waren diese Informationen hilfreich?

 

Kommentare zu diesem Beitrag

Keine Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden

 

Neuen Kommentar verfassen:

Name
E-Mail
Hinweis: Ihre E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht.
Ich möchte bei neuen Kommentaren benachrichtigt werden

Betreff
Kommentar
 

 

Rechtsanwalt-Regionalportale

Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt München, Rechtsanwalt Köln, Rechtsanwalt Düsseldorf, Rechtsanwälte Stuttgart, Rechtsanwälte Nürnberg, Rechtsanwalt Essen, Rechtsanwalt Hamburg, Rechtsanwalt Dortmund, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwalt Hannover, Rechtsanwalt Bremen, Rechtsanwälte Dresden, Rechtsanwälte Leipzig, Rechtsanwalt Potsdam, Rechtsanwälte Wien, Rechtsanwälte Tirol, Rechtsanwalt Steiermark, Rechtsanwalt Oberösterreich, Rechtsanwälte Kärnten, Rechtsanwälte Vorarlberg, Rechtsanwälte Salzburg, Rechtsanwalt Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwälte Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwalt Allgäu, Rechtsanwälte Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwälte Niederrhein, Rechtsanwälte Oberschwaben, Rechtsanwälte Rheinhessen, Rechtsanwälte Siegerland, Rechtsanwalt Taunus, Rechtsanwalt Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwälte Schweiz, Rechtsanwälte Italien, Rechtsanwälte Luxemburg, Rechtsanwälte Frankreich, Rechtsanwalt Spanien, Rechtsanwälte Mallorca

Aktuelle Rechtstipps