Nicht zwangsläufig Schadenserstzanspruch bei Erschrecken durch nicht angeleinten Hund
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes München hat ein Radfahrer, der aufgrund eines nicht angeleinten herumlaufenden Hundes erschrickt und stürzt, nicht unbedingt einen Schadensersatzanspruch. Ein Schadensersatzanspruch entfällt in der Regel, wenn es sich um einen "verkehrssicheren" Hund handelt und die Straße nicht sonderlich belebt ist. Hunde gelten als verkehrssicher, wenn sie auf das Wort gehorchen und nicht schwerhörig sind. "br/>Entscheidung des Oberlandesgerichtes München, DAR 10 /99
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