Haftung bei Unfall mit ebenfalls zu schnell fahrendem Fahrradfahrer

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm darf im verkehrsberuhigten Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Hält sich ein Autofahrer nicht daran und fährt mit etwa 25 km/h, haftet er, wenn er aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit mit einem radfahrenden Kind zusammenstößt. Dies gilt selbst dann, wenn dieses ebenfalls zu schnell fährt. Das Gericht geht davon aus, daß von dem Autofahrer hier eine größere Gefährdung ausgegangen ist. Dem Kind steht hier also ein ungekürzter Schadenersatzanspruch zu.

Oberlandesgericht Hamm (v. 30.09.1996); Az.: 6 U 63/96

 

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