Haftung bei Unfall mit ebenfalls zu schnell fahrendem Fahrradfahrer
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm darf im verkehrsberuhigten Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Hält sich ein Autofahrer nicht daran und fährt mit etwa 25 km/h, haftet er, wenn er aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit mit einem radfahrenden Kind zusammenstößt. Dies gilt selbst dann, wenn dieses ebenfalls zu schnell fährt. Das GerichtOberlandesgericht Hamm (v. 30.09.1996); Az.: 6 U 63/96
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