Grob fahrlässige Unfallverursachung durch Radfahrer

Ein 14-jähriger Radfahrer, der bei Dunkelheit ohne Licht mit erheblicher Geschwindigkeit in Begleitung eines Motorrollerfahrers unter Missachtung eines Stoppschilds auf eine Vorfahrtsstraße fährt, trägt die Schuld für den Schaden allein, wenn er dadurch einen Unfall mit einem auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Pkw verursacht. Der Autofahrer haftet bei einem derartig eklatanten Verschulden des Unfallgegners auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.

Dies gilt selbst dann, wenn der Autofahrer mit mindestens 67 km/h statt erlaubter 50 km/h gefahren ist, aber die Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall nicht ursächlich geworden ist. Bei der Frage der Vermeidbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Kraftfahrer bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiter vom Kollisionsort entfernt gewesen wäre. Entscheidend ist allein die konkrete kritische Verkehrslage im tatsächlichen Reaktionsmoment. "br />
Urteil des OLG Celle vom 24.07.2003 "br />14 U 179/02 (nicht rechtskräftig)
OLGR Celle 2003, 380

Urteil des OLG Celle vom 24.07.2003

 

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