Fußgänger überquert unachtsam den Radweg

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm darf ein Fußgänger nach dem Überqueren einer Straße nicht einfach einen Radweg passieren, ohne auf Radfahrer zu achten. Die Radfahrer sind hier grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Sie dürfen generell darauf vertrauen, dass ein Fußgänger wartet. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bei Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wenn sie auf erkennbare Weise an einem Gebrechen leiden.

Oberlandesgericht Hamm (v. 16.09.1998); AZ: 13 U 76/98

 

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