Mitverschulden eines Rennradfahrers durch Nichttragen eines Schutzhelms
Auch ohne gesetzliche Helmpflicht nehmen die Gerichte bisweilen eine Mitschuld an, wenn die Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären. Laut Oberlandesgericht Düsseldorf trifft insbesondere Radler, die besonders schnell unterwegs sind, die
Obliegenheit, einen Schutzhelm zu tragen.
So sprachen die Richter einem 67-jährigen Rennradfahrer, der auf der Landstraße mit einem die Vorfahrt missachtenden Traktorgespann zusammenstieß und sich dabei schwere Kopfverletzungen zuzog, wegen Nichttragens eines Helms und Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit das alleinige Verschulden zu. Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen einsetzt, nicht ohne weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen, wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier hat jeder die Pflicht, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2007
I-1 U 182/06
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
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