Radfahrerunfall durch auf Fahrbahn laufendes Kind

Ein bei einem Zusammenstoß mit einem fünfjährigen Mädchen gestürzter und schwer verletzter Radfahrer nahm die Eltern und den Großvater des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von annähernd 48.000 Euro in Anspruch. Das Mädchen war

nach dem Aussteigen aus dem Auto unvermittelt auf die Fahrbahn gelaufen, weil der Großvater das Kind nicht an der Hand gehalten hatte.

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg konnten keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht feststellen und wiesen die Klage ab. Für den bedauerlichen Unfall waren die Eltern und der Großvater des (schuldunfähigen) Kindes nicht verantwortlich. Sie hatten nicht gegen die Aufsichtspflicht verstoßen. Vater, Mutter und sogar die Großeltern hatten mit der Kleinen das angemessene Verhalten im Straßenverkehr als Fußgänger eingehend geübt. Auch durften die beklagten Eltern ihre Tochter dem rüstigen Opa anvertrauen. Denn die Aufsichtspflicht kann auf zuverlässige und gewissenhafte Personen übertragen werden. Ursache des Unglücks war die spontane Reaktion des Mädchens gewesen. Diese konnte der Großvater weder vorhersehen noch verhindern.

Urteil des LG Coburg vom 12.09.2006
23 O 269/06
Beschlüsse des OLG Bamberg vom 07.12.2006 und 23.01.2007
5 U 227/06
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