Geschwindigkeitsregelung auf „Fahrradstraße“
Bei einer so genannten Fahrradstraße (Beschilderung „weißes Fahrrad im blauen Kreis“ mit dem Zusatzschild „Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit“) ist für Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
von 30 km/h vorgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn sich gerade kein Radfahrer auf der Straße befindet.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.11.2006
2 Ss 24/05
RdW 2007, 31
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