Unfall eines Kindes mit bereits stehendem Verkehr

Die (Mit-)Haftung von Kindern bis zum Alter von 10 Jahren ist nach der Neuregelung des Haftungsrechts zum 1.7.2002 bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 828 BGB). Dieses Haftungsprivileg greift nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch

jedoch nicht ein, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort abgestellten Pkw streift und beschädigt (VI ZR 335/03).

Ein damit nicht vergleichbarer Fall liegt aber dann vor, wenn eine 9-jährige Radfahrerin auf dem Bürgersteig mit einem Pkw kollidiert, der kurz vor ihr auf den Bürgersteig abgebogen ist und dort zum Stehen gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer den Motor bereits abgestellt hat. Das Landgericht Kaiserslautern ging davon aus, dass hier kein Schaden am „stehenden Verkehr“ vorlag, sondern der Unfall noch auf die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zurückzuführen war. Dies hatte den Haftungsausschluss zugunsten des Mädchens zur Folge.

Urteil des LG Kaiserslautern vom 06.04.2005
3 S 20/05
MDR 2005, 1106

 

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