Vermutetes Verschulden eines Radlers ohne Licht

Wer in der Dunkelheit ohne Licht Rad fährt, haftet grundsätzlich für einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, wenn er von dessen Fahrer zu spät wahrgenommen wird. Es gehört - so das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Urteilsbegründung - zu den zu erwartenden Folgen der

Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird. Eine typische „Verlaufsvariante” ist die, dass der Fahrer eines schnelleren Kraftfahrzeugs wegen des für ihn plötzlichen Auftauchens eines unbeleuchteten Radfahrers zu ruckartigen Ausweichbewegungen gezwungen wird und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.

Urteil des OLG Frankfurt vom 03.12.2004
24 U 201/03
OLGR Frankfurt 2005, 383

 

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