Kein Schadensersatz bei Nutzung eines schadhaften Radweges
Grundsätzlich muss der zuständige öffentliche Träger für ein gefahrloses Befahren seiner Straßen und Fahrradwege sorgen und haftet bei schuldhaften Versäumnissen für den Schaden, den ein Verkehrsteilnehmer durch Straßenschäden erleidet. Die Haftung wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht hat jedoch dort ihre Grenzen, wo der Verkehrsteilnehmer seinerseits gegen die Verpflichtung verstößt, sich an die Straßenverhältnisse anzupassen.
Das Landgericht Rostock verneinte einen Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der einen mit Schlaglöchern übersäten Radweg befuhr und nach 200 Metern „Slalomfahrt“ um die Schlaglöcher herum auf abschüssiger Strecke stürzte. Der Radfahrer hatte nach seinen eigenen Angaben den schlechten Zustand des Radweges erkannt und diesen trotzdem mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit befahren. Er kann daher den Träger der Straßenbaulast nicht für den Unfall
verantwortlich machen.
Urteil des LG Rostock vom 25.08.2004
4 O 139/04
MDR 2005, 396
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