Unfall mit rücksichtslosem jugendlichem Radfahrer

Ein die den Verkehrsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit von 30 km/h einhaltender Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass aus einer untergeordneten Nebenstraße hinter einem Radfahrer noch ein weiterer Radler kommt, der ihm gegenüber die Vorfahrt verletzt. Das Landgericht Koblenz

hat in einem derartigen Fall den ungebremst auf die Vorfahrtsstraße einfahrenden, vierzehneinhalb Jahre alten Radfahrer zur alleinigen Haftung für die Kollision mit dem Pkw verurteilt.

Urteil des LG Koblenz vom 01.12.2004
12 S 159/04
DAR 2005, 04

 

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