Aufsichtspflichtverletzung bei Unfall eines radfahrenden 6-jährigen Kindes

Eine Mutter ist für einen von ihrem 6-jährigen Kind verursachten Unfall verantwortlich, wenn sie selbst mit dem Fahrrad auf der rechten Fahrbahnseite fährt, das Kind mit einem Kinderfahrrad in gleicher Richtung den gegenüberliegenden, linken Gehsteig befährt, dabei auf die Fahrbahn gerät und

mit einem Kraftfahrzeug kollidiert. Bei einem radfahrenden Kind dieses Alters muss der Aufsichtspflichtige dafür Sorge tragen, dass er jederzeit auf das Fahrverhalten des Kindes Einfluss nehmen kann.

Hierzu hätte - so das Amtsgericht Traunstein - die Mutter entweder auch auf dem linken Gehsteig fahren müssen, auch wenn sie damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hätte, oder - was naheliegender gewesen wäre - das Kind neben sich auf dem rechten Gehsteig fahren lassen müssen.

Urteil des AG Traunstein vom 27.10.2004
311 C 734/04
NJW 2004, 3786

 

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