Kollision mit Radfahrer auf Fußgängerüberweg

Überquert ein Radler vorschriftswidrig auf seinem Rad fahrend einen Fußgängerüberweg und kollidiert er dabei mit einem Kraftfahrzeug, trifft ihn in der Regel ein Mitverschulden an dem Unfall. Steigt der Radfahrer jedoch vorher ab und überquert er die Straße auf dem Fußgängerüberweg, indem

er mit einem Fuß auf dem Pedal steht und sich mit dem anderen abstößt („rollert“), verhält er sich nicht verbotswidrig. Ein Mitverschulden scheidet dann in der Regel aus.

Urteil des KG Berlin vom 03.06.2004
12 U 68/03
DAR 2004, 699

 

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