Zusammenstoß von zwei Radfahrern

Wege, die nicht ausdrücklich als Gehweg ausgewiesen oder erkennbar sind, dürfen von Radfahrern mitgenutzt werden. Kreuzt ein solcher Weg einen entsprechend gekennzeichneten Rad/Fußweg, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot "rechts vor links" gilt.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.02.2000; 9 U 78/99

 

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