Verpflichtung des Radfahrers zum Wechsel auf den rechten Radweg

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes braucht ein Radfahrer auf einem freigegebenen Radweg auf der linken Straßenseite in der Regel nicht auf die rechte Straßenseite zu wechseln, wenn dort plötzlich ein Radweg beginnt. Er ist nur dann verpflichtet, auf die rechte Straßenseite zu wechseln, wenn er durch ein Verkehrsschild oder eine Markierung auf der Fahrbahn aufgefordert wird, auf den rechts gelegenen Radweg zu wechseln. Hier wird der Radfahrer generell schadenersatzpflichtig, wenn er trotz der Hinweise die Straßenseite nicht wechselt und es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Radfahrer kommt.

Bundesgerichtshof (v. 29.10.1996); Az.: VI ZR 310/95

 

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